StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
Schrifttum
Wieser, Das Rechtsphänomen Bundeshymne, JBl 1989, 496; Gartner, Der verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Schutz von Wappen, ZUV 210, 159.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 (Herabwürdigung des Staates) | ||
B. | Nach Abs 2 (Herabwürdigung der staatlichen Symbole) | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Zuständigkeit | ||
VIII. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
§ 248 des Staates und seiner Symbole übernimmt in Abs 2 die Bestimmung des § 299a StG und ergänzt diese in Abs 1, indem die Republik Österreich und ihre Bundesländer selbst gegen Herabwürdigung geschützt werden.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekte sind:
nach Abs 1: die Republik Österreich und jedes ihrer Bundesländer;
nach Abs 2:
die Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer,
ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen,
die Bundeshymne,
jede Landeshymne.
III. Äußere Tatseite
A. Nach Abs 1 (Herabwürdigung des Staates)
3
Tatbildlich handelt, wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundes...