StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 247 Tätige Reue
1
Wegen des Delikts nach § 246 wird nicht bestraft, wer
freiwillig (iSd § 16), dh ohne physischen oder psychischen Zwang,
bevor die Behörde (§ 151 Abs 3, also die Strafverfolgungsbehörde oder ein zur Strafverfolgung berufenes öffentliches Sicherheitsorgan in dieser seiner Eigenschaft) von seinem Verschulden erfahren hat,
alles, was er über die Verbindung und ihre Pläne weiß, einer solchen Behörde aufdeckt, uzw zu einer Zeit, da es noch geheim ist.
2
Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ist demnach in diesem Fall nur durch Bekanntgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Kriminalpolizei und Sicherheitsorgane) möglich (Salimi/Tipold, SbgK § 247 Rz 11 f; Bachner-Foregger, WK2 § 247 Rz 4). Bloße Selbstauflösung der Verbindung oder der Austritt eines Mitgliedes heben die Strafbarkeit nicht auf; auch in diesen Fällen bedarf es hierfür der Aufdeckung gegenüber der Behörde (Salimi/Tipold, SbgK § 247 Rz 7; Bachner-Foregger, WK2 § 247 Rz 7; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 246, 247 Rz 7; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 246, 247 Rz 5).
3
Für die Straffreiheit genügt es, dass der betreffende Täter alles offenbart, was er von der Verbindung und...