StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 244 Vorbereitung eines Hochverrats
Schrifttum
Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt, JBl 1987, 497, 556; s im Übrigen bei § 242.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue | |
VIII. | Zuständigkeit | |
IX. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
Im Gegensatz zum StG erfasst der Tatbestand des Hochverrats nach dem StGB nicht mehr alle Vorbereitungshandlungen; der Begriff des „Unternehmens“ ist vielmehr auf Vollendung und Versuch abgestellt. Gewisse, typischerweise besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen werden jedoch durch § 244 selbständig pönalisiert, wobei die Strafdrohung gegenüber jener des § 242 vermindert ist.
II. Tatobjekt
2
Es gelten die Ausführungen zu § 242 (s Rz 2 ff dort).
III. Äußere Tatseite
3
Es ist zwischen mehreren Deliktsfällen zu unterscheiden (kumulativer Mischtatbestand, siehe jedoch die abw Meinung von Salimi/Tipold in Rz 3a). Tatbildlich handelt, wer
mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet (Abs 1; Sonderfall eines Komplotts),
einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet (Abs 2 Fall 2),
einen Hochverrat in anderer Weise vorberei...