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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 243 Tätige Reue

Stefan Huber

1

Hochverrat ist als Versuchsdelikt formell vollendet, auch wenn der Täter lediglich Versuchshandlungen unternommen hat. Ein Rücktritt vom Versuch kommt daher begrifflich nicht in Betracht. Unter den Voraussetzungen des § 243 wird jedoch die Strafbarkeit desjenigen Täters aufgehoben, der das verdienstvolle Verhalten setzt (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Salimi/Tipold, SbgK § 243 Rz 3 f; Bachner-Foregger, WK2 § 243 Rz 1 f; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 242, 243 Rz 10; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 242–245 Rz 6 f). Diese Bestimmung ist § 16 nachgebildet; dessen Überlegungen können entsprechend hier übertragen werden. Um Straffreiheit zu erlangen, muss der Täter freiwillig (dazu bei § 16 Rz 2 ff), dh ohne physischen oder psychischen Zwang,

1.

die Ausführung aufgeben, dh seine Tätigkeit zur Gänze einstellen (eine bloße Unterbrechung genügt nicht; Salimi/Tipold, SbgK § 243 Rz 12), oder

2.

die Ausführung, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindern oder

3.

den Erfolg abwenden.

2

Auf welche Weise die Verhinderung der Ausführung durch andere oder die Erfolgsabwendung geschieht, ist gleichgültig (Fabrizy, StGB12 § 242 Rz 2). Sie kann durch Anzeige an die Behörde, durch Überred...

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