StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 242 Hochverrat
Schrifttum
Marschall/Vlcek, „In dubio mitius“ als Auslegungsgrundsatz im neuen Strafrecht, ÖJZ 1974, 389 (451); Rieder, Der Schutz des Staates und seiner Organe, NStR II, 39; Schwaighofer, Die Strafbestimmungen zum Schutz des Staates in Italien und Österreich im Vergleich, ZfRV 1988, 25; Wieser, Der Begriff „Verfassung“ in § 242 StGB (Hochverrat), ÖJZ 1989, 354, 394.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Beteiligung | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Echte Konkurrenz | |
VIII. | Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat | |
IX. | Strafe | |
X. | Tätige Reue | |
XI. | Zuständigkeit | |
XII. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
§ 242 übernimmt im Wesentlichen den Hochverratsbegriff, wie er dem § 58 lit b und c StG bzw Art I der StGNov 1862 zugrunde lag.
II. Tatobjekt
2
Geschützte Objekte sind
die Verfassung der Republik Österreich,
die Verfassung eines ihrer Bundesländer,
das Staatsgebiet der Republik Österreich.
3
Das Delikt umfasst daher sowohl den Verfassungshochverrat als auch den Gebietshochverrat.
4
Eine nähere Umschreibung des Begriffs „Verfassung“ enthält das StGB – ähnlich der StGNov 1862 – nicht. Angesprochen werden damit jedoch nur Verfassungsbestimmungen im for...