TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Tathandlung
3, 4
IV.
Vorsatz
5
V.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
6, 7
VI.
Tätige Reue
8, 9
VII.
Strafe
10, 11

I. Allgemeines

1

§ 241h wurde durch die Strafrechtsreform 2015 geschaffen, um Strafbarkeitslücken zu schließen (vgl Bericht der Arbeitsgruppe StGB 2015, III-104 BlgNR XXV. GP 43 f hinsichtlich fingierter E-Mails, aber auch für ein In-Augenschein-Nehmen der Daten des Zahlungsmittels; dem folgend EBRV 689 BlgNR XXV. GP 39 f). Abs 1 enthält ein Vorbereitungsdelikt, Abs 2 die wegen dieser Eigenschaft des Tatbestandes gebotene Reuebestimmung.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt sind Daten eines unbaren Zahlungsmittel (iSd § 74 Abs 1 Z 10). Das sind alle Daten, die den Einsatz des Zahlungsmittels ermöglichen, somit Kreditkartennummer, die Kartenprüfnummer, Ablaufdatum, Name des Inhabers und sonstige Sicherheitscodes, die gar nicht auf der Karte stehen.

III. Tathandlung

3

Die Tathandlung liegt im Ausspähen der Daten. Ausspähen bedeutet, Kenntnis zu verschaffen (EBRV 689 BlgNR XXV. GP 40; vgl auch die Tathandlungen in § 118 Abs 2, § 118a Abs 2, § 119 Abs 1, § 119a Abs 1, § 120, 268) oder auszukund...

StGB | Strafgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.