StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tathandlung | |
IV. | Vorsatz | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 241h wurde durch die Strafrechtsreform 2015 geschaffen, um Strafbarkeitslücken zu schließen (vgl Bericht der Arbeitsgruppe StGB 2015, III-104 BlgNR XXV. GP 43 f hinsichtlich fingierter E-Mails, aber auch für ein In-Augenschein-Nehmen der Daten des Zahlungsmittels; dem folgend EBRV 689 BlgNR XXV. GP 39 f). Abs 1 enthält ein Vorbereitungsdelikt, Abs 2 die wegen dieser Eigenschaft des Tatbestandes gebotene Reuebestimmung.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind Daten eines unbaren Zahlungsmittel (iSd § 74 Abs 1 Z 10). Das sind alle Daten, die den Einsatz des Zahlungsmittels ermöglichen, somit Kreditkartennummer, die Kartenprüfnummer, Ablaufdatum, Name des Inhabers und sonstige Sicherheitscodes, die gar nicht auf der Karte stehen.
III. Tathandlung
3
Die Tathandlung liegt im Ausspähen der Daten. Ausspähen bedeutet, Kenntnis zu verschaffen (EBRV 689 BlgNR XXV. GP 40; vgl auch die Tathandlungen in § 118 Abs 2, § 118a Abs 2, § 119 Abs 1, § 119a Abs 1, § 120, 268) oder auszukund...