StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Tatbestand des Abs 1 | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
C. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
D. | Tätige Reue | ||
E. | Strafe | ||
IV. | Tatbestand des Abs 3 | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
C. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
D. | Tätige Reue | ||
E. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 241e enthält zwei Deliktsfälle: Abs 1 erfasst das Verschaffen von fremden unbaren Zahlungsmitteln zu zwei verschiedenen Zwecken: dem Gebrauch im Rechtsverkehr, um sich zu bereichern, oder der Ermöglichung einer Fälschung nach § 241a; Abs 3 erfasst Unterdrückungshandlungen von unbaren Zahlungsmitteln und ist § 229 nachgebildet. Abs 2 enthält eine Qualifikation zu den Fällen des Abs 1.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind unbare Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Entscheidend ist das Verfügungsrecht über das unbare Zahlungsmittel, nicht aber, wem es gehört (bei Scheck: Inhaber, bei Wechsel: Bezogener; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 241e Rz 7). Auch ein unbares Zahlungsmittel, das dem Täter allein gehört, kann Deliktsobjekt sein, wenn ihn eine Herausgabe- oder Vorlegungspfli...