StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 241d Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 | ||
A. | Beseitigung der Gefahr | ||
B. | Rechtzeitigkeit | ||
C. | Freiwilligkeit | ||
III. | Abs 2 | ||
IV. | Verwirklichung eines anderen Delikts |
I. Allgemeines
1
§ 241d normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund in Bezug auf Taten nach § 241a, § 241b und § 241c, ausgehend von der Erwägung, dass es dann nicht der Bestrafung bedarf, wenn der Täter rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des falschen unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr beseitigt. Wurde diese Gefahr bereits realisiert, kommt strafaufhebende tätige Reue nach § 241d nicht (mehr) in Betracht, uzw auch dann nicht, wenn der Täter von diesem Versuch freiwillig zurücktritt (Schroll, WK2 § 241d Rz 10; siehe aber unten Rz 5).
II. Abs 1
2
Nach Abs 1 ist die Straflosigkeit unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
A. Beseitigung der Gefahr
3
Der Täter muss die Gefahr des Gebrauchens des falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr beseitigen, uzw entweder dadurch, dass er die Fälschung vernichtet oder auf andere Weise sicherstellt, dass ein Gebrauch im Rechtsverkehr unterbleibt. Die Abwendung der Gefahr muss endgültig sein; kommt es trotz d...