StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert weitere Vorbereitungshandlungen zur Verwendung eines falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittels, gegenüber § 241a handelt es sich aber um eine Nachtat (Fabrizy, StGB12 § 241b Rz 2 und 6; Schroll, WK2 § 241b Rz 1). In diesem Bereich ist somit der versuchte Beitrag zur späteren Verwendung pönalisiert.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel (s hiezu § 241a Rz 1 ff).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel
von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft,
es befördert,
es einem anderen überlässt oder
sonst besitzt.
4
Befördern ist jede Transporttätigkeit (Oshidari, SbgK § 241b Rz 15; Schroll, WK2 § 241b Rz 6; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 241b Rz 5). Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem anderen übergeben erhalten, sei es aufgrund eines Ankaufs, eines Tauschs, als Geschenk od...