StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Geld-, Wertpapier- und Wertzeichenfälschungen werden bereits Akte der Vorbereitung – einschließlich der ansonsten grundsätzlich straflosen versuchten Beihilfe als selbständig strafbar erklärt. Das Delikt nach § 239 ist jenem nach § 227 (Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden) nachgebildet.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind Mittel und Werkzeuge, die nach ihrer spezifischen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, eine Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung zu ermöglichen, und darüber hinaus Hologramme oder andere der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens (zB Sicherheitsfäden, fluoriszierende Fasern; Oshidari, SbgK § 239 Rz 10; Schroll, WK2 § 239 Rz 3). Es muss sich um spezifische Fälschungsmittel oder -werkzeuge handeln. In Betracht kommen daher nicht schlechthin alle Mittel und Werkzeuge, die zur Verwendung für den angeführten Zweck geei...