StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Schrifttum
S bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 237 betrifft (taxativ aufgezählte) Wertpapiere, die als Wertträger geldähnliche Funktion erfüllen, wegen ihrer idR dem Papiergeld ähnlichen Ausstattung besonderes Vertrauen im Rechtsverkehr genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten, weshalb ihnen derselbe Strafrechtsschutz zuerkannt wird wie dem Geld (vgl EBRV 1971, 378; Fabrizy, StGB12 § 237 Rz 1).
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind
Banknoten und Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, weil sie entweder noch nicht emittiert wurden oder deren Einziehungs- (nicht aber Umwechslungs-)Frist abgelaufen ist (vgl hiezu Kienapfel, ÖJZ 1986,428; Schroll, WK2 § 237 Rz 4; Oshidari, SbgK § 237 Rz 8),
Pfandbriefe (solche werden von Anstalten ausgegeben, die unter öffentlicher Aufsicht stehen, wobei sie durch satzungsgemäß bestimmte Vermögensstücke der ausgebenden Anstalt gedeckt sind),
Teilschuldverschreibungen (zur Deckung dient das der ausgebenden Anstalt gehö...