StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
Schrifttum
S bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 236 erfasst das sog „Abschieben“ von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen durch oder für den gutgläubigen Empfänger, der nachträglich die Fälschung oder Verringerung entdeckt und seinen Schaden durch Weitergabe des Falsifikats abwälzen will. An sich wäre diese Weitergabe nach § 233 Abs 1 Z 2 bzw § 234 Abs 2 Z 2 strafbar; sie ist jedoch dann minder strafwürdig, wenn das Geld (die Münze) in gutem Glauben als echt und unverfälscht (als vollwertig) empfangen wurde, „ist doch die Versuchung groß, den durch den gutgläubigen Empfang von Falschgeld erlittenen Schaden durch Weitergabe des Geldes von sich abzuwälzen“ (EBRV 1971, 378). Die für diese Fälle normierte Privilegierung trägt somit der besonderen motivationspsychologischen Situation des Täters Rechnung (Schroll, WK2 § 236 Rz 1; Oshidari, SbgK § 236 Rz 3; Kienapfel/Schmoller, [SB] BT III2 § 236 Rz 2).
II. Tatobjekt
2
Objekt ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze (vgl h...