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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
4
V.
Strafe
5
VI.
Tätige Reue
6

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung ist dem zweiten Deliktsfall der Hehlerei (§ 164 Abs 2) nachgebildet. Es handelt sich um ein „österreichisches Unikum ohne praktische Bedeutung“ (Schroll, WK2 § 234 Rz 1).

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt ist der Münzabfall, dh der aus der Verringerung einer Geldmünze gewonnene Metallabfall.

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer Münzabfall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

IV. Innere Tatseite

4

Vorsatz ist erforderlich; bedingter genügt. Das fahrlässige Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Münzabfall ist straflos.

V. Strafe

5

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

VI. Tätige Reue

6

Strafaufhebung durch tätige Reue ist nicht vorgesehen.

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