StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist dem zweiten Deliktsfall der Hehlerei (§ 164 Abs 2) nachgebildet. Es handelt sich um ein „österreichisches Unikum ohne praktische Bedeutung“ (Schroll, WK2 § 234 Rz 1).
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt ist der Münzabfall, dh der aus der Verringerung einer Geldmünze gewonnene Metallabfall.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer Münzabfall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
IV. Innere Tatseite
4
Vorsatz ist erforderlich; bedingter genügt. Das fahrlässige Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Münzabfall ist straflos.
V. Strafe
5
Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
VI. Tätige Reue
6
Strafaufhebung durch tätige Reue ist nicht vorgesehen.