StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
Schrifttum
S bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Ausländische Geldmünzen | ||
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert das sog „Kippen und Wippen“ .
II. Tatobjekt
2
Objekt sind Geldmünzen, dh Metallgeld, die als gesetzliche Zahlungsmittel in Umlauf sind (vgl hiezu § 232 Rz 1).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich ist:
A. Nach Abs 1
4
Das Verringern einer Geldmünze, das darin besteht, dass echte Metallgeldstücke beschnitten, abgefeilt oder auf andere Art verändert werden, sodass dadurch ein Teil des Münzmetalls abfällt.
B. Nach Abs 2
5
Das Übernehmen einer verringerten Geldmünze von einem anderen oder das Verschaffen einer verringerten Geldmünze auf andere Weise. S hiezu § 233 Rz 4.
6
Das Ausgeben einer verringerten Geldmünze als vollwertig.
IV. Innere Tatseite
7
Nach Abs 1 muss der Täter mit dem erweiterten Vorsatz handeln, dass die verringerte Geldmünze als vollwertig ausgegeben werde.
8
Auch Abs 2 erster Deliktsfall erfordert den erweiterten Vorsatz, die übernommene oder sich verschafft...