StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
Schrifttum
Wessely/Reim, Vom Opfer zum Täter – von der Attraktivität der Falschgeldweitergabe, RZ 2006, 54; s auch bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und betrifft damit den sog Münzbetrug, der vormals nach § 197, 201 lit a StG strafbar war. Sie beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst auch das Einführen, Ausführen, Befördern, Übernehmen von Falschgeld von einem anderen und das sonstige Sich-Verschaffen von Falschgeld und das Besitzen, sofern es ohne Einverständnis mit einem der bezeichneten (Vor-)Täter und mit dem Vorsatz geschieht, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld (s hiezu § 232 Rz 1 ff).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
einführt, ausführt oder befördert (Abs 1 Z 1 erster bis dritter Fall) oder
außer dem...