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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

4. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

Alexander Tipold

Schrifttum

Wessely/Reim, Vom Opfer zum Täter - von der Attraktivität der Falschgeldweitergabe, RZ 2006, 54; s auch bei § 232.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3- 5b
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Abgrenzung
7- 9b
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und betrifft damit den sog Münzbetrug, der vormals nach §§ 197, 201 lit a StG strafbar war. Sie beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst auch das Einführen, Ausführen, Befördern, Übernehmen von Falschgeld von einem anderen und das sonstige Sich-Verschaffen von Falschgeld und das Besitzen, sofern es ohne Einverständnis mit einem der bezeichneten (Vor-)Täter und mit dem Vorsatz geschieht, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld (s hiezu § 232 Rz 1 ff).

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1.

einführt, ausführt oder befördert (Abs 1 Z 1 erster bis dritter Fall) oder

2.

außer de...

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