StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes
Schrifttum
Wessely/Reim, Vom Opfer zum Täter – von der Attraktivität der Falschgeldweitergabe, RZ 2006, 54; s auch bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und betrifft damit den sog Münzbetrug, der vormals nach §§ 197, 201 lit a StG strafbar war. Sie beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst auch das Einführen, Ausführen, Befördern, Übernehmen von Falschgeld von einem anderen und das sonstige Sich-Verschaffen von Falschgeld und das Besitzen, sofern es ohne Einverständnis mit einem der bezeichneten (Vor-)Täter und mit dem Vorsatz geschieht, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld (s hiezu § 232 Rz 1 ff).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
einführt, ausführt oder befördert (Abs 1 Z 1 erster bis dritter Fall) oder
außer de...