Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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StGB | Strafgesetzbuch (4. Auflage)

Vorbemerkungen zu den §§ 232–241h

1

Die §§ 232 bis 241g erfassen strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln. Pönalisiert sind einerseits die Fälschung von Papier- und Hartgeld, andererseits die Fälschung besonders bezeichneter Wertpapiere und die Fälschung von Wertzeichen. Soweit dabei das Tatobjekt dem Begriff der Urkunde entspricht, kommen ausschließlich die §§ 232 ff bzw §§ 241a ff zur Anwendung (Exklusivität der verschiedenen Fälschungsdelikte; vgl Oshidari, SbgK Vorbem §§ 232–241 Rz 124 ff sowie § 241a Rz 44; Schroll, WK2 Vorbem zu §§ 232–241 Rz 2). Hinsichtlich unbarer Zahlungsmittel (zur Definition § 74 Abs 1 Z 10) sind insb ihre Fälschung sowie deren Entfremdung mit Strafe erfasst.

2

Geschütztes Rechtsgut ist die Zuverlässigkeit von Geld, geldähnlichen Wertpapieren und amtlichen Wertzeichen sowie unbarer Zahlungsmittel im Rechtsverkehr, mithin ein Rechtsgut der Allgemeinheit (Schroll, WK2 Vorbem zu §§ 232–241 Rz 1; siehe zu differenzierenden Betrachtungsweisen Oshidari, SbgK Vorbem §§ 232–241 Rz 8 mwN). Siehe zur Entwicklung dieses Abschnittes und den internationalen Vorgaben Oshidari, SbgK Vorbem §§ 232...

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