StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 38 Anrechnung der Vorhaft
Schrifttum
Bittmann, Untersuchungshaft und Zwischenhaft, RZ 1994, 51; Kunst, Strafbemessung (§§ 28 bis 35, 38 bis 41 RV), NStR I, 79; Nimmervoll, Die bedingte Entlassung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (§ 265 f StPO), JSt 2011, 48.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorhaft-Begriff | |
II. | Verschuldensunabhängigkeit bei Anrechnung | |
III. | Anrechnung auf Freiheits- und Geldstrafen |
I. Vorhaft-Begriff
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Vorhaft iSd § 38 sind die (verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verwahrungshaft ersetzende) Festnahme nach § 170 ff StPO und die Untersuchungshaft, die der Verurteilte entweder im betreffenden Strafverfahren, also im Verfahren wegen jener Tat, für die er bestraft wird (Abs 1 Z 1), oder sonst nach Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (Abs 1 Z 2) erlitten hat. Dem Wortlaut nach betrifft die Z 2 nur Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat. Ihrem Sinn und Zweck nach gilt die Vorschrift aber für alle Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren (sodass die Voraussetzungen der Konnexität gegeben waren) wi...