StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
Schrifttum
S bei § 223. Vgl weiters Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, NStR II, 147; Zipf, Die mittelbare Täterschaft und ihre Einordnung in § 12 StGB, ÖJZ 1975, 617.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Konkurrenz | ||
VII. | Tätige Reue | ||
VIII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Im Gegensatz zur Urkundenfälschung bzw zur Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen betrifft § 228 die Herstellung einer echten Urkunde, die aber inhaltlich unrichtig ist, bzw die Anbringung eines echten, aber sachlich unrichtigen Beglaubigungszeichens. Maßgebender Strafgrund ist daher der Schutz der Urkunden-(Beglaubigungszeichen-)Wahrheit (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 228 Rz 2). Die sog Urkundenerschleichung war nach dem StG als solche nicht strafbar.
II. Tatobjekt
2
Geschützte Objekte sind:
inländische öffentliche Urkunden,
öffentliche Beglaubigungszeichen.
3
Nicht geschützt sind die den inländischen gleichgestellten ausländischen öffentlichen Urkunden sowie Privaturkunden. Zu den Begriffen „öffentliche Urkunde“ und „öffentliches Beg...