StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
Schrifttum
S bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Tätige Reue | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Wegen der erhöhten Gefährlichkeit von Urkundenfälschungen in Bezug auf inländische öffentliche Urkunden und die diesen gleichgestellten ausländischen öffentlichen Urkunden (§ 224) sowie der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) sollen bereits Akte der Vorbereitung solcher Delikte gesondert kriminalisiert werden. Dies geschieht durch § 227. Zur dogmatischen Problematik s Kienapfel/Schroll, WK2 § 227 Rz 4.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind Mittel oder Werkzeuge, die nach ihrer spezifischen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, eine Urkundenfälschung (in Bezug auf inländische öffentliche Urkunden und die diesen gleichgestellten ausländischen öffentlichen Urkunden) oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen zu ermöglichen. Damit wird nicht schlechthin jedes Mittel oder Werkzeug erfasst, das zur Verwendung für den genannten Zweck geeignet ist, sondern nur ein solches, bei dem diese Zweckbestimmung spezifisch und auch ohne Ke...