StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 226 Tätige Reue
Schrifttum
Tipold, Rücktritt und Reue (2002); s bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 226 normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund in Bezug auf Taten nach § 223 Abs 1, § 224 (iVm § 223 Abs 1), § 224a, § 225 Abs 1 und § 225a, ausgehend von der Erwägung, dass es dann nicht der Bestrafung bedarf, wenn der Täter rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des Falsifikats im Rechtsverkehr beseitigt. Wurde diese Gefahr, wenn auch nur in Form eines Versuchs zu § 223 Abs 2, § 224 (iVm § 223 Abs 2) und § 225 Abs 2 bereits realisiert, kommt strafaufhebende tätige Reue nach § 226 begrifflich nicht (mehr) in Betracht (EvBl 1982/148; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 226 Rz 2), uzw auch dann nicht, wenn der Täter von diesem Versuch freiwillig zurücktritt (so auch Kienapfel/Schroll, WK2 § 226 Rz 6; aA Tipold, Rücktritt und Reue 253).
II. Abs 1
2
Voraussetzungen der Straflosigkeit nach Abs 1 sind:
3
Der Täter muss die Gefahr des Gebrauchens der falschen oder verfälschtenUrkunde Urkunde bzw der mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehenen, einem so...