StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225a Datenfälschung
Schrifttum
Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht im Überblick2 (2009); sonst s bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Tatobjekt | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Herstellen falscher Daten | ||
B. | Verfälschen echter Daten | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Tätige Reue |
I. Tatobjekt
1
Objekt der Datenfälschung sind Daten. Im Gegensatz zu Urkunden geht es hier um den elektronischen Datenverkehr (Thiele, SbgK § 225a Rz 8), um elektronische Urkunden (Thiele, SbgK § 225a Rz 17). Damit ergänzt § 225a den § 223 Abs 1. Ein Gegenstück zu § 223 Abs 2 ist nicht vorgesehen; hierfür sind andere Delikte einschlägig (zB § 147 Abs 1 Z 1; § 148a). Daten sind Informationen, die (idR) auf einem Datenträger gespeichert zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereitet sind.
Zu den internationalen Vorgaben für § 225a siehe Thiele, SbgK § 225a Rz 3 ff.
2
Da es auch hier um das Fälschen oder Verfälschen geht und somit wie bei § 223 Abs 1 (s oben § 223 Rz 15 ff) eine Täuschung über den Ersteller der Daten erfolgen muss, muss der Datenersteller erkennbar sein (Thiele, SbgK § 225a Rz 18; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 225a Rz 2; Reindl, WK2 § 225a Rz 13). Ersteller ist auch h...