StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
Schrifttum
Fuchs, Reif mit 18? Zur Neuregelung des Strafrechts für junge Erwachsene, in: Moos/Machacek/Miklau/Müller/Schroll (Hrsg), Jesionek-FS (2002) 67; Miklau, Junge Menschen und das Strafrecht – Perspektiven eines Heranwachsendenstrafrechts in Österreich, in: Moos/Machacek/Miklau/Müller/Schroll (Hrsg), Jesionek-FS (2002) 137; Schroll, Die strafrechtlichen Sanktionen bei jungen Erwachsenen in Österreich, in: Moos/Machacek/Miklau/Müller/Schroll (Hrsg), Jesionek-FS (2002) 189.
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§ 36 ist seit dem JGG-ÄndG 2015 nur mehr eine Verweisnorm auf § 19 JGG, weshalb die zum JGG getroffenen Überlegungen hier anzuwenden sind. Nach § 19 Abs 1 JGG darf gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit a, 3 und 4). Damit ist die Rechtslage insgesamt milder geworden, konnte doch zuvor eine Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren verhängt werden.
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§ 34 Abs 1 Z 1 kann neben § 36 (§ 19 JGG)...