StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden
Schrifttum
S bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
A. | Inländische öffentliche Urkunden | ||
B. | Ausländische öffentliche Urkunden | ||
C. | Letztwillige Verfügungen | ||
D. | Wertpapiere | ||
III. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 224 normiert keinen eigenen Tatbestand, sondern eine Qualifikation zu § 223: Eine Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 oder Abs 2 ist strenger strafbedroht, wenn sie mit Beziehung auf eine besonders geschützte Urkunde begangen wurde.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind:
inländische öffentliche Urkunden,
ausländische öffentliche Urkunden, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind,
letztwillige Verfügungen,
die nicht im § 237 genannten Wertpapiere.
A. Inländische öffentliche Urkunden
3
Eine öffentliche Urkunde iSd § 224 (und iSd § 227, 228 und 311) ist eine Urkunde, die von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurde und der ihrer Art, ihrem Inhalt oder ihrer spezifischen Zw...