StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 35 Berauschung
Schrifttum
S bei § 32.
1
Ein selbstverschuldeter, durch den Genuss berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand kann nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich dann, wenn der Vorwurf, dass sich der Täter in einen solchen Rauschzustand versetzt hat, nicht schwerer wiegt als die durch den Rauschzustand bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit (ÖJZ-LSK 1976/265; diesbezüglich ist die Judikatur sehr zurückhaltend: 11 Os 140/93; 14 Os 122/93; 15 Os 9/92; 11 Os 99/89; 14 Os 88/89; 15 Os 45/89: „Alkoholvernichtungstour“; 13 Os 21/89).
2
Hat der Täter die Tat in einem durch einen solchen Rauschzustand bewirkten Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, liegt an sich ein Milderungsgrund vor. Begründet jedoch die Tatsache, dass sich der Täter in diesen Zustand versetzt hat, einen Vorwurf gegen den Täter (mangelndes soziales Verantwortungsbewusstsein), so ist dieser erschwerend. Beide Momente sind gegeneinander abzuwägen; deshalb genügt die Feststellung der Berauschung an sich nicht (13 Os 137/98). Überwiegt der Vorwurf, so bleibt letztlich kein Milderungs-, sondern ein Erschwerungsgrund (vgl EBRV 1971, 129; für die Annah...