StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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Vorbemerkungen zu den § 223–231
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Nach dem StG wurde die Urkundenfälschung, wenn der Fälscher mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, als Betrug nach § 197, 199 lit d bzw § 201 lit a bestraft, während ansonsten bloß die Fälschung öffentlicher Urkunden strafbar war (§ 320). Das StGB fasst hingegen iS des Prinzips der autonomen Fälschungsdelikte (vgl Kienapfel/Schroll, WK2 Vorbem zu § 223 ff Rz 2 ff) die Urkundenfälschung zusammen mit verwandten strafbaren Handlungen als eine eigene, vom Betrugstatbestand und überhaupt von den Vermögensdelikten losgelöste Gruppe von Delikten auf, durch welche der Rechtsverkehr mit Urkunden als solcher geschützt wird, uzw in Ansehung sowohl privater als auch öffentlicher Urkunden. Ergänzt wird dieses eigenständige Urkundenstrafrecht (ieS) durch Ansätze eines Beweiszeichenstrafrechts, das allerdings auf öffentliche Beglaubigungszeichen, Grenzzeichen und Wasserstandszeichen beschränkt ist.
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Geschütztes Rechtsgut ist die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen im Rechtsverkehr (EBRV 1971, 368; EvBl 1978/200; EvBl 1979/74; EvBl 1981/64; weitergehend Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 Vorbem § 223 ff Rz 3) und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs (für eine Präzis...