StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 219 ist an die Stelle des Art VII StGNov 1929 getreten. Geschützt wird das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit (aA Philipp, WK2 § 219 Rz 3: Konfrontationsschutz für den Einzelnen).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im öffentlichen Erlassen einer Ankündigung, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Öffentlich bedeutet, dass die Ankündigung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Es kann dies insb auch im Wege der Presse geschehen. In einem solchen Fall ist § 219 ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Durch die Strafdrohung soll hintangehalten werden, dass durch Ankündigungen, die den Zweck verfolgen, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, die Sittlichkeit verletzt wird, uzw in einer Weise, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Damit wird die Zielsetzung des Gesetzes, einer durch ihre Direktheit die Öffentlichkeit schockierenden Kundgebung des Willens zur Anknüpfu...