StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Schrifttum
Schmoller, Zum Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“, in: Eser-FS (2005) 617.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite der Abs 1 und 2 | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Prozessuales | |
VIII. | Äußere Tatseite des Abs 1a | |
IX. | Innere Tatseite | |
X. | Abgrenzung | |
XI. | Strafe | |
XII. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
§ 218 wurde 2004 um den Abs 1 erweitert, bei dem wohl jedenfalls der Schutz des Einzelnen im Vordergrund steht (Philipp, WK2 § 218 Rz 1; List, SbgK § 218 Rz 7; Kienapfel/Schmoller, BT III StudB2 § 218 Rz 1). Daher ist es fraglich, ob diese Bestimmung wirklich noch das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit schützt (Vorauflage; EBRV 1971, 366). Noch mehr wird dieser Eindruck durch die Schaffung des Abs 1a durch die Reform 2015 gestärkt. Abs 1 und 1a betreffen daher Individualrechtsgüter, Abs 2 ein Allgemeinrechtsgut. Dadurch ist die Verfolgungsbeschränkung in Abs 3 leicht erklärbar.
II. Äußere Tatseite der Abs 1 und 2
2
Die Tathandlung besteht in den Abs 1 und 2 in der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung:
Nach Abs 1 Z 1 wird die Handlung an einer Person v...