StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 216 Zuhälterei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Deliktsfälle | |||
III. | Tatsubjekt | |||
IV. | Tatobjekt | |||
V. | Äußere Tatseite | |||
A. | Einfache Zuhälterei | |||
B. | Schwere Zuhälterei | |||
1. | Ausbeuterische Zuhälterei | |||
2. | Zuhälterei durch Einschüchterung | |||
3. | Dirigierende Zuhälterei | |||
4. | Mehrfachzuhälterei | |||
C. | Verhinderung der Aufgabe der Prostitution durch Einschüchterung | |||
VI. | Innere Tatseite | |||
A. | Abs 1 und 2 | |||
B. | Abs 4 | |||
VII. | Strafe | |||
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Bis zum Inkrafttreten des StGB wurde gemäß § 5 Abs 3 LandstreichereiG wegen Zuhälterei (mit strengem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten) bestraft, wer außer den Fällen des § 512 StG aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer seinen Unterhalt suchte. Demgegenüber war nach § 216 StGB in seiner bis zum geltenden Fassung wegen Zuhälterei (mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) zu bestrafen, wer seinen Unterhalt ganz oder zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person durch deren Ausbeutung zu gewinnen sucht. Diese Beschränkung der Strafbarkeit auf die Fälle der ausbeuterischen Zuhälterei ist wiederholt auf Kritik gestoßen. Das hat den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Novellierung des § 216 veranlasst (vgl hiezu JAB 326 BlgNR 16. GP 11). Mit der Neufassun...