StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
Schrifttum
Mahler, „Grooming“: Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, JSt 2012, 22; Messner, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen. Der neue Grooming-Paragraf in § 208a StGB, JAP 2011/2012, 132.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Strafaufhebung nach Abs 2 | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 208a Abs 1 verlagert die Strafbarkeit nach den § 201 bis 207a Abs 1 Z 1, § 208 Abs 1a die Strafbarkeit nach § 207a Abs 3 und 3a auf Anbahnungshandlungen vor. Die in den § 206 und 207 genannten Alterstoleranzklauseln gelten auch bei § 208a (Philipp, WK2 § 208a Rz 4). Geschützt sind aber nur Unmündige iSd § 74 Abs 1 Z 1. Zu den internationalen Vorgaben siehe RV 1505 BlgNR XXIV. GP zu Z 5; Philipp, WK2 § 208a Rz 1.
II. Äußere Tatseite
2
Tathandlung des Abs 1 ist einerseits das Vorschlagen oder Vereinbaren eines persönlichen Treffens als erster Akt sowie andererseits das Setzen einer konkreten Umsetzungshandlung zur Durchführung dieses Treffens. Die Materialien (RV 1505 BlgNR XXIV. GP zu Z 5) denken an den Kauf einer Fahrkarte zum Ort des Treffens, die Übermittlung von Orts- und Personsbeschreibungen od...