StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tatobjekt | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tathandlungen des Abs 1 | ||
B. | Tathandlungen des Abs 2 | ||
C. | Tathandlung des Abs 3 | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 207b ist zum Teil die Nachfolgebestimmung zu § 209. Vgl zum Günstigkeitsvergleich hinsichtlich dieser Bestimmungen, die zum Freispruch führt, SSt 2003/89.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann sowohl eine Person männlichen als auch eine solche weiblichen Geschlechts sein.
III. Tatobjekt
3
Objekt der Tat in Abs 1 ist eine Person männlichen oder weiblichen Geschlechts unter 16 Jahren, bei Abs 2 (seit BGBl I 2013/116; davor: unter 16 Jahre) und Abs 3 eine Person unter 18 Jahren. SSt 2005/46 = JBl 2007, 64 mit diesbezüglich krit Anm Burgstaller reduziert mit Hinweis auf das JGG den Anwendungsbereich des § 207b auf Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (so schon 14 Os 44/04; gegenteilig nunmehr EvBl 2008/39 = JBl 2008, 803 = SSt 2007/96). Mag § 207b historisch § 209 nachfolgen, so ist weder dies noch das JGG eine ausreichende Basis für diese Reduktion.
4
Für Abs 1 ist darüber hinaus erforderlich, d...