StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 206 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
Schrifttum
Wach, Kritische Bemerkungen zur Neufassung des § 206 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), RZ 2000, 56.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafausschließung nach Abs 4 | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Subjekt der Tat kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.
II. Tatobjekt
2
Objekt ist eine unmündige, dh noch nicht 14-jährige Person weiblichen oder männlichen Geschlechts. Während § 127 StG nur Mädchen geschützt hat und der Beischlaf mit einem unmündigen Knaben straflos war, erfasst § 206 schon in seiner Urfassung den Geschlechtsverkehr mit einem unmündigen Knaben (zur Begründung s EBRV 1971, 349). Die Reform 1989 brachte den Tatbestand, der zuvor nur den außerehelichen Beischlaf erfasste, im Wesentlichen in die heutige Form. Die Reform 2013 führte zu einer Ausdehnung der Qualifikation in Abs 3 und zu einer Überarbeitung des Abs 4.
III. Äußere Tatseite
3
Die äußere Tatseite besteht im Unternehmen des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (hierzu § 201 Rz 9). Es wird (so wie früher in § 127 StG) ...