StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 205 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Bei § 205 erfolgte die bei den § 201 und 202 skizzierte Entwicklung erst 2004 und wurde 2013 mit der Aufteilung Beischlaf und Beischlaf gleichzusetzende Handlungen in Abs 1, geschlechtliche Handlungen in Abs 2 vollendet. Die frühere Schändung erfasste in seinem Abs 1 nur Personen weiblichen Geschlechts und nur den außerehelichen Geschlechtsverkehr, in seinem Abs 2 jede Person und als Erfolg Missbrauch zur Unzucht.
2
Nach der heutigen Rechtslage sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden: Abs 1 bezieht sich auf den Beischlaf und Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, Abs 2 – subsidiär dazu – auf geschlechtliche Handlungen. Abgesehen davon sind alle übrigen Merkmale ident. Im Einzelnen gilt Folgendes:
II. Tatsubjekt
3
Subjekt der Tat kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.
III. Tatobjekt
4
Objekt kann gleichfalls sowohl ein Mann als auch eine Frau sein. Auf ihr Alter kommt es nicht an; Tatobjekt kann auch eine unmündige, noch nicht geschlechtsreife weibliche...