StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 203
Ein Kernpunkt der Reform des Sexualstrafrechts durch die StGNov 1989 war die Einbeziehung der Vergewaltigung und der geschlechtlichen Nötigung des Ehepartners in die Straftatbestände der § 201 und 202. Doch wurde zunächst davon ausgegangen, dass die Einbeziehung sexueller Gewaltdelikte nicht in jedem Fall den Interessen des Opfers, vor allem unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft, in angemessener Weise dient, weshalb zum Teil ein Antragserfordernis aufgestellt und die außerordentliche Strafmilderung erweitert wurde. Diese Sonderregelung wurde 2004 aufgehoben. Vor 1989 enthielt diese Bestimmung der Notzucht des § 201 aF nachgebildeten Zwang zur Unzucht. In § 204 aF war eine § 202 aF nachgebildete Nötigung zur Unzucht geregelt.