StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 202 Geschlechtliche Nötigung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Eine mit § 201 vergleichbare Entwicklung hat auch § 202 erfahren. Als Nötigung zum Beischlaf ergänzte § 202 aF die Notzucht des § 201 aF: Gewalt und gefährliche Drohung waren schon damals die Tathandlungen, Opfer ebenfalls nur eine Person weiblichen Geschlechts und Ziel der außereheliche Geschlechtsverkehr, aber in Abgrenzung von § 201 aF war Widerstandsunfähigkeit nicht erforderlich. Mit BGBl 1989/242 erfolgte jene Umgestaltung, der im Wesentlichen auch die heutige Fassung zugrunde liegt. In späteren Novellen erfolgte bloß die Erweiterung der Qualifikation um die Schwangerschaft sowie Erhöhungen der Strafsätze.
II. Tatsubjekt
2
Es gilt das zu § 201 Rz 2 Gesagte.
III. Tatobjekt
3
Auch insoweit kann auf § 201 (Rz 3) verwiesen werden.
IV. Äußere Tatseite
4
Die Tathandlung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung.
5
Unter einer geschlechtlichen Handlung ist im gegebenen Zusammenhang – der Ratio des § 202 entsprechend – jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezog...