StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 201 Vergewaltigung
Schrifttum
Feichtinger, Vergewaltigung in der Ehe – Notwendigkeit eines neuen Straftatbestandes? ÖJZ 1988, 268; Schwaighofer, Materielle und formelle Probleme des Sexualstrafrechts, ÖJZ 2003, 528; Stummer, Zur Auslegung des Begriffes der geschlechtlichen Handlung und ihre Auswirkungen im Geschlechterverhältnis, RZ 2012, 74.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tatobjekt | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tathandlung | ||
B. | Nötigungsmittel | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 201 hat im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen erfahren. Ursprünglich als „Notzucht“ bezeichnet betraf diese Bestimmung nur Personen weiblichen Geschlechts; das Delikt war zweiaktig angelegt und setzte voraus, dass das Opfer mit Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) widerstandsunfähig gemacht wird und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbraucht wird. Mit BGBl 1989/242 erfolgte jene Umgestaltung, der im Wesentlichen auch die heutige Fassung zugrunde liegt. Im Gegensatz zum geltenden Recht wurde damals zwischen schwerer Gewalt (Abs 1) einerseits und Gewalt (Abs 2) a...