StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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Vorbemerkungen zu den § 201–221
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Durch die in diesem Abschnitt zusammengefassten Strafbestimmungen sollte ursprünglich die Sittlichkeit auf dem Gebiet des Sexuellen geschützt werden (EBRV 1971, 339), wobei der Gesetzgeber davon ausging, dass im Bereich des Sexualstrafrechts strafrechtliche Sanktionen nur dort einsetzen sollen, wo die Forderung nach einem Schutz der geschlechtlichen Sittlichkeit mit der Forderung nach Bekämpfung der Sozialschädlichkeit der einzelnen Verfehlungen gegen diese Sittlichkeit zusammentrifft. Das Wesen der Sittlichkeitsdelikte erblickten die EBRV 1971 (aaO) in der Sexualbezogenheit der Handlung und ihrer Eignung, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl auf sozial schädliche Weise zu verletzen. Mit der Bezugnahme auf die Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls wurde allerdings immer schon der Schutzzweck der Straftatbestände dieses Abschnitts nur sehr global und im Übrigen unvollständig angegeben. Entsprechende Rechtsänderungen haben dies in der Überschrift und in den einzelnen Tatbeständen klargestellt: Im Kernbereich geht es um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen vor aggressiven willensbrechenden oder willensbeu...