StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 200 Unterschiebung eines Kindes
Schrifttum
S bei § 198.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 200 pönalisiert die sog Kindesunterschiebung als den Hauptfall der Personenstandsfälschung. Das StGB kennt keinen allgemeinen Tatbestand der Personenstandsfälschung; aus der Gruppe der diesbezüglich in Betracht kommenden Verhaltensweisen ist vielmehr nur die gravierendste, eben die Unterschiebung eines Kindes, herausgegriffen und selbständig vertypt.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Unterschieben eines Kindes, das ist die Herbeiführung eines Zustands, der ein Kind als ein leibliches Kind einer Frau erscheinen lässt, die es nicht geboren hat (EBRV 1971, 339). Das Kind bekommt dem Anschein nach den Personenstand eines anderen Kindes. Es kann sowohl einer Frau ein fremdes Kind als von ihr geboren unterschoben werden als auch ein fremdes Kind einem vermeintlichen Vater. Insoweit geht § 200 über die RV 1971 hinaus.
2a
Erfasst wird daher der Fall, dass eine Krankenschwester den Tod eines Säuglings verschweigt und an dessen Stelle einen anderen Säugling der Frau und deren Mann unterschiebt; wäre die Mutter des ...