StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Schrifttum
S bei § 198.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 199 entspricht dem früheren § 2 USchG.
II. Tatsubjekt
2
Täter kann nur sein, wem aufgrund eines Gesetzes die Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person obliegt. Darunter fallen die Eltern, Vormünder, Wahleltern und bei behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen auch die damit betrauten Personen (Rittler II 337).
3
Hinsichtlich der kraft Gesetzes angeordneten Pflege und Erziehung mj Kinder vgl insb § 137, 160, 177, 213 ABGB.
III. Tatobjekt
4
Objekt der Tat ist eine minderjährige Person, somit gem § 74 Abs 1 Z 3 eine solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
IV. Äußere Tatseite
5
Die Tathandlung besteht in der gröblichen Vernachlässigung (auf welche Art immer) der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung, wodurch eine Verwahrlosung der mj Person bewirkt wird. Die Tat ist erst vollendet, wenn tatsächlich eine Verwahrlosung eingetreten ist. Unter Verwahrlosung ist sowohl die körperliche als auch die sittliche zu verstehen. Nicht schon j...