StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 197
§ 197 erfasste die Kindesweglegung, die bloß in der Absicht erfolgt, sich des Kindes zu entledigen. Die Aufhebung erfolgte im Hinblick auf sogenannte Babyklappen (JAB 404 BlgNR XXI. GP 8).