StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
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Liegen bei einem Rechtsbrecher in Bezug auf ein und dieselbe strafbare Handlung sowohl die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39) als auch jene der Strafschärfung infolge Begehung der Straftat unter Ausnützung einer Amtsstellung(§ 313) vor, so darf die im betreffenden Delikt vorgesehene Strafobergrenze nur einmal um die Hälfte erhöht werden. Eine Kumulierung der Erhöhungen ist demnach unzulässig.