StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 196 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
Schrifttum
Siehe bei § 195.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung (Abs 2) | |
VIII. | Konkurrenz | |
IX. | Straflosigkeit der minderjährigen Person |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist an die Stelle des früheren § 36 JWG (BGBl 1954/99) getreten.
II. Tatsubjekt
2
Täter können auch die leiblichen Eltern sein. Es kommt hier nicht auf die Befugnisse des Erziehungsberechtigten an, geschützt werden vielmehr die behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen.
III. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist eine minderjährige Person (§ 74 Abs 1 Z 3; das ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), sofern sie unter einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme steht. § 195, der auf eine Person unter 16 Jahren abstellt, ist somit enger als § 196.
IV. Äußere Tatseite
4
Die äußere Tatseite besteht darin, dass der Täter die mj Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme
entzieht oder
sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder
ihr dazu Hilfe leistet.
5
Behördlich angeordnete Erziehungsmaßnahmen richten sich nach dem B-KJHG...