Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 196 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
45b
V.
Innere Tatseite
6
VI.
Strafe
7
VII.
Verfolgungsvoraussetzung (Abs 2)
8
VIII.
Konkurrenz
9, 10
IX.
Straflosigkeit der minderjährigen Person

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung ist an die Stelle des früheren § 36 JWG (BGBl 1954/99) getreten.

II. Tatsubjekt

2

Täter können auch die leiblichen Eltern sein. Es kommt hier nicht auf die Befugnisse des Erziehungsberechtigten an, geschützt werden vielmehr die behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen.

III. Tatobjekt

3

Objekt der Tat ist eine minderjährige Person (§ 74 Abs 1 Z 3; das ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), sofern sie unter einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme steht. § 195, der auf eine Person unter 16 Jahren abstellt, ist somit enger als § 196.

IV. Äußere Tatseite

4

Die äußere Tatseite besteht darin, dass der Täter die mj Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme

a)

entzieht oder

b)

sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder

c)

ihr dazu Hilfe leistet.

5

Behördlich angeordnete Erziehungsmaßnahmen richten sich nach dem B-KJHG...

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