StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 195 Kindesentziehung
Schrifttum
Juhász, Zur Reichweite des strafbaren Versuchs bei Beihilfedelikten, ÖJZ 2015, 670; Sautner, Straflose „Kindesentführung“? ÖJZ 2001, 175.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Straflosigkeit (Abs 4) | |
IX. | Verfolgungsvoraussetzung (Abs 3) | |
X. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Ähnlich dem früheren § 96 StG stellt § 195 auf den Schutz der Befugnisse des Erziehungsberechtigten eines Unter-16-Jährigen ab, jedoch nicht um ihrer selbst willen, sondern weil für das Wohl dieses Minderjährigen am besten gesorgt wird, wenn der Erziehungsberechtigte selbst ihn erzieht oder zumindest seine Erziehung leitet oder überwacht. Geschützt wird demnach – aus der erwähnten Ratio – die Macht dessen, dem das Erziehungsrecht zusteht, mag es sich dabei um eine physische oder um eine juristische Person (Behörde) handeln (EBRV 1971, 334).
2
Abs 1 enthält den Grundtatbestand; Abs 2 normiert eine höhere Strafdrohung bei Entziehung eines Unmündigen.
II. Tatsubjekt
3
Subjekt der Tat kann jeder sein, dem das Erziehungsrecht nicht zusteht, der also selbst keine Erziehungsgewalt über den Unte...