StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 193a Partnerschaftstäuschung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3 | |
VI. | Verfolgungsverjährung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch das EPG, BGBl I 2009/135, geschaffen und erfasst Verhaltensweisen, die in § 193 Abs 2 für die Ehe vertypt sind (s Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 193a Rz 1). Die Nötigung zu einer eingetragenen Partnerschaft ist (nunmehr) in § 106a Abs 1 geregelt. Schutzzweck ist der Schutz des Partners und die Verhinderung einer auflösbaren Partnerschaft.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann nur ein Partner dieser eingetragenen Partnerschaft sein; dritte Personen kommen als andere Beteiligte (Anstifter, Gehilfen) in Betracht.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt in diesem Fall, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen nach dem EPG die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, zur Begründung einer solchen Partnerschaft mit ihm verleitet. Gemäß § 14 EPG kommen hier ein Irrtum über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, über die Person des anderen Partners und über sonstige Umstände, die den anderen bei Kenn...