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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 193 Ehetäuschung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Äußere Tatseite
A.
Abs 1
3
B.
Abs 2
4, 5
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3
79
VI.
Verfolgungsverjährung
VII.
Strafe
VIII.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
12, 13

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung erfasst Verhaltensweisen, die nach dem StG nicht speziell vertypt waren, sondern als Betrug oder Erpressung (Nötigung) verfolgt wurden. Seit BGBl I 2006/56 ist nur mehr die Ehetäuschung in § 193 geregelt, während die früher hier enthaltene Ehenötigung zunächst als Qualifikation der Nötigung in § 106 Abs 1 Z 3 aufgenommen wurde und sich mittlerweile als das eigenständige Delikt der Zwangsheirat in § 106a Abs 1 findet. Schutzzweck ist der Schutz des Nupturienten und die Verhinderung einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe. Die Täuschung hinsichtlich der eingetragenen Partnerschaft ist in § 193a geregelt.

II. Tatsubjekt

2

Subjekt kann in allen Deliktsfällen nur ein Ehepartner sein; dritte Personen kommen als andere Beteiligte (Anstifter, Gehilfen) in Betracht.

III. Äußere Tatseite

A. Abs 1

3

Die Tathandlung besteht im Verschweigen einer die Ehe nichtig machenden Tatsache bei Eingehen der Ehe gegenüber dem anderen Teil. Insoweit lieg...

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