StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 193 Ehetäuschung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Abs 1 | ||
B. | Abs 2 | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3 | ||
VI. | Verfolgungsverjährung | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung erfasst Verhaltensweisen, die nach dem StG nicht speziell vertypt waren, sondern als Betrug oder Erpressung (Nötigung) verfolgt wurden. Seit BGBl I 2006/56 ist nur mehr die Ehetäuschung in § 193 geregelt, während die früher hier enthaltene Ehenötigung zunächst als Qualifikation der Nötigung in § 106 Abs 1 Z 3 aufgenommen wurde und sich mittlerweile als das eigenständige Delikt der Zwangsheirat in § 106a Abs 1 findet. Schutzzweck ist der Schutz des Nupturienten und die Verhinderung einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe. Die Täuschung hinsichtlich der eingetragenen Partnerschaft ist in § 193a geregelt.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann in allen Deliktsfällen nur ein Ehepartner sein; dritte Personen kommen als andere Beteiligte (Anstifter, Gehilfen) in Betracht.
III. Äußere Tatseite
A. Abs 1
3
Die Tathandlung besteht im Verschweigen einer die Ehe nichtig machenden Tatsache bei Eingehen der Ehe gegenüber dem anderen Teil. Insoweit lieg...