StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 191 Störung einer Bestattungsfeier
Schrifttum
S bei § 188.
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatobjekt
1
Geschützt ist jede Bestattungsfeier, gleichgültig, ob sie als Religionsübung anzusehen ist oder nicht. Es ist dies eine Erweiterung gegenüber § 122 lit b und § 303 StG, nach denen nur Bestattungsfeiern im Rahmen einer Religionsübung tatbildlich waren. Bestattungsfeier umfasst Beerdigungen und Einäscherungen; überdies nicht nur die Feiern am Friedhof, sondern auch den Leichenzug, ebenso wie die allenfalls im Trauerhaus oder an einem anderen Ort abgehaltenen Trauerfeierlichkeiten (vgl zum Ganzen Bachner-Foregger, WK2 191 Rz 1).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der Störung einer solchen Feier durch ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die Störung durch Lärm ist bloß ein besonders hervorgehobener Fall. Auch jede andere Art der Störung, die berechtigtes Ärgernis hervorrufen kann, gehört hierher. Die Störung muss also so beschaffen sein, dass die Teilnehmer an der Bestattungsfeier berechtigt Ärgernis empfinden könnten. Berechtigt ist ein Ärgernis dann, wenn diese Bewe...