StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 189 Störung einer Religionsübung
Schrifttum
S bei § 188.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
D. | Abgrenzung | ||
E. | Konkurrenz | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
Erster Deliktsfall (Abs 1): Störung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (Sonderfall der Nötigung).
Zweiter Deliktsfall (Abs 2): Minderschwere Störung der Religionsübung durch Unfugtreiben.
II. Erster Deliktsfall (Abs 1)
A. Tatobjekt
2
Geschützt ist die ungestörte Ausübung des gesetzlich zulässigen Gottesdienstes oder einzelner solcher gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft. Die Andacht der Einzelnen, auch an einem heiligen Ort, gehört nicht dazu (Rittler II 292), uzw auch dann nicht, wenn mehrere Personen in der Kirche anwesend sind, die in stiller Andacht verweilen (OGH SSt 13/45). Gottesdienst ist die Vereinigung der Mitglieder einer Religionsgesellschaft zu religiöser Erbauung durch Verehrung und Anbetung Gottes nach den Vorschriften, Gebräuchen und Formen ihrer Gemeinschaft. Auf e...