StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
Schrifttum
Schmoller, „Herbeiführung“, „Vergrößerung“ und „Hinderung der Bekämpfung“ einer Gemeingefahr, ÖJZ 1984, 387; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69; Zeilmayr, Die Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr ist strafbar, ÖGZ 1976, 552.
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatobjekt
1
Geschützt sind
Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder
fremdes Eigentum in großem Ausmaß.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Vereiteln oder Erschweren einer Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist.
3
Erfasst werden alle Verhaltensweisen, die jemand, der die Gemeingefahr nicht herbeigeführt hat (Fabrizy, StGB12 § 187 Rz 2; vgl hiezu auch unten Rz 7), setzt, wodurch diese nicht oder nicht hinreichend bekämpft werden kann. Vereiteln bedeutet, die Durchführung der Maßnahme(n) unmöglich zu machen; von einem Erschweren wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Maßnahme behindert wird, dh bewirkt wird, d...