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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatobjekt
1
II.
Äußere Tatseite
24
III.
Innere Tatseite
5
IV.
Abgrenzung
68
V.
Strafe
9

I. Tatobjekt

1

Geschützt sind

1.

Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder

2.

fremdes Eigentum in großem Ausmaß.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlung besteht im Vereiteln oder Erschweren einer Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist.

3

Erfasst werden alle Verhaltensweisen, die jemand, der die Gemeingefahr nicht herbeigeführt hat (Fabrizy, StGB12 § 187 Rz 2; vgl hiezu auch unten Rz 7), setzt, wodurch diese nicht oder nicht hinreichend bekämpft werden kann. Vereiteln bedeutet, die Durchführung der Maßnahme(n) unmöglich zu machen; von einem Erschweren wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Maßnahme behindert wird, dh bewirkt wird, d...

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