StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 185 Luftpiraterie
Schrifttum
Linke, Internationaler Terrorismus als Rechtsproblem, ÖJZ 1976, 230; Linke, Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom , 232; Schütz, Der völkerrechtliche Rahmen zur Bekämpfung von Flugzeugentführungen und anderen Terrorakten gegen die internationale Zivilluftfahrt, ÖJZ 1975, 225.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Rechtfertigung | |
VII. | Abgrenzung | |
VIII. | Strafe | |
IX. | Konkurrenz | |
X. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung basiert auf dem von Österreich am unterzeichneten ICAO-Übereinkommen v zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl 1974/249); vgl hiezu auch das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus v (BGBl 1978/446). Das Delikt ist ein Sonderfall der Nötigung.
II. Tatsubjekt
1a
Täter kann sowohl ein an Bord befindlicher Fluggast als auch jemand sein, der sich in einem anderen Flugzeug oder am Boden befindet. Weiters kommen als Täter aber auch Piloten und andere Besatzungsmitglieder des tatgegenständlichen Flugzeugs in Betracht, wenn sie auf die im Tatbestand bezeich...