StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
Schrifttum
S bei § 180.
1
Da die Umweltdelikte (abgesehen von einer Ausnahme) durchwegs verwaltungsakzessorisch gestaltet sind, kommt der Frage, welche Rechtsfolgen ein Irrtum des Täters über die maßgeblichen Verwaltungsrechtsvorschriften oder behördlichen Aufträge hat, für die praktische Effizienz dieser Strafbestimmungen besondere Bedeutung zu. Nach der Struktur dieser Delikte handelt es sich bei der zur Strafbarkeit geforderten Verwaltungsrechtswidrigkeit des Täterverhaltens um ein (normatives) Tatbildmerkmal; ein diesbezüglich unterlaufener Irrtum hätte nach den Täter mangels Vorsatzes nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden können, uzw unabhängig davon, ob ihm der Irrtum vorzuwerfen ist oder nicht. Wird der engen Verknüpfung von Umweltverwaltungsrecht und Umweltstrafrecht dadurch Rechnung getragen, dass der Täter nur dann gerichtlich strafbar sein soll, wenn er bewusst und gewollt verwaltungsrechtswidrig gehandelt hat, dann soll die Wirksamkeit des Umweltstrafrechts im Vorsatzbereich nicht durch eine generelle Beachtlichkeit eines Irrtums über das Umweltverwaltungsrecht unterlaufen werden können. Daher hat de...