StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert die fahrlässige Begehung einer der im § 182 angeführten strafbedrohten Handlungen; im Übrigen entspricht der Tatbestand dem der beiden Deliktsfälle des § 182.
II. Äußere Tatseite
2
Es gelten die Ausführungen bei § 182 Rz 2 ff und 7.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass nur die geforderte Gefährdung fahrlässig bewirkt wurde.
IV. Strafe
4
Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unter den Voraussetzungen des § 191 StPO ist die Tat nicht strafbar.
V. Abgrenzung
5
Im Verhältnis zu § 181 ist § 183 (iVm § 182 Abs 2) subsidiär.
VI. Tätige Reue
6
S § 183b.